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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Ticketerwerb // FKP Scorpio-Veranstaltungen)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („FKP Scorpio“, „wir“, „uns“) regeln sowohl den Erwerb von Tickets von FKP Scorpio (Teil A) als auch die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die FKP Scorpio allein oder zusammen mit anderen Veranstalterinnen organisiert und durchführt (kurz: „veranstaltet“) (Teil B).

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

Zur Bezeichnung von Kundinnen und Kunden, Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form („Kundin“, „Veranstalterin“, „Verbraucherinnen“ etc.) oder die Pluralform („Gäste“, etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts bzw. die Singularform.
 

Teil A    Ticketerwerb / Dazugehörige Beförderungsleistungen

Mit der Bestellung von Tickets beauftragt die Kundin FKP Scorpio mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.
FKP Scorpio vertreibt Tickets im Auftrag der jeweiligen Veranstalterin als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als (Mit-) Veranstalterin ausgewiesen. In diesem Fall vertreibt sie die Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Soweit FKP Scorpio Tickets im Auftrag der jeweiligen Veranstalterin als Vermittlerin oder Kommissionärin vertreibt, ist sie nicht selbst Veranstalterin der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch die jeweilige Veranstalterin durchgeführt, die auch Ausstellerin der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen der Kundin und der jeweiligen Veranstalterin zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalterin.

Ist FKP Scorpio selbst (Mit-) Veranstalterin, gilt für die Veranstaltung Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch für über andere Ticketplattformen, Vorverkaufsstellen oder Vertriebspartnerinnen erworbene Tickets für von FKP Scorpio (mit-) organisierte und (mit-) durchgeführte Veranstaltungen. In diesem Fall finden ggf. zusätzlich Geschäftsbedingungen der Ticketplattformen, Vorverkaufsstellen oder Vertriebspartnerinnen Anwendung.

Sofern mit den erworbenen Tickets das Recht erworben wird, Beförderungsleistungen Dritter (z.B. Verkehrsverbünde) zu nutzen, gelten für diese Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen der Dritten. Wir bitten Kundinnen, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen der Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber diesen Dritten geltend zu machen.

Themenübersicht Teil A

1.    Geltungsbereich
2.    Vertragsabschluss, Stornierung
3.    Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
4.    Kein Widerrufsrecht für Ticketkäufe
5.    Upgrades und Umtausch
6.    Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
7.    Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
8.    Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Tickets
9.    Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen
10.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
11.    Bedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für das Zusatzprodukt „Merchbundles“


1.    Geltungsbereich

Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen gelten im Verhältnis zu FKP Scorpio ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.    Vertragsabschluss, Stornierung

2.1.    Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht von der Kundin aus, indem sie auf das Feld „Jetzt kaufen“ klickt. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt erst und ausschließlich mit der Annahme durch FKP Scorpio in Form der Übersendung der Transaktionsnummer per E-Mail an die Kundin zustande.

2.2.    Die Kundin hat ihre Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständigkeit zu prüfen. Reklamationen werden nur angenommen, wenn sie bis maximal sieben Kalendertage nach Erhalt der Sendung oder, wenn dies früher ist, maximal zehn Kalendertage nach Versand der Sendung angenommen werden. Für die Richtigkeit der im von FKP Scorpio genutzten Ticketshop enthaltenen Informationen Daten wird – sofern es um Veranstaltungen geht, deren (Mit-) Veranstalterin nicht FKP Scorpio ist – keine Gewähr übernommen.

2.3.    FKP Scorpio ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Transaktionsnummer übermittelt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Kundin gegen von der jeweiligen Veranstalterin oder von FKP Scorpio aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kundin, Verstoß gegen die auf dem Ticket aufgedruckten Bedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.

2.4.    Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

2.5.    Im Falle von Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verlegung, oder sonstiger Art der Nichtdurchführung einer Veranstaltung richten sich die Ansprüche der Kundin allein nach der Vertragsbeziehung zu der jeweiligen Veranstalterin. Hat FKP Scorpio die Tickets selbst als (Mit-) Veranstalterin vertrieben, richten sich die Ansprüche der Kundin insoweit nach Teil B Ziff. 1.1 dieser AGB.

3.    Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

3.1.    Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalität per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), SEPA-Lastschriftverfahren, PayPal oder giropay möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im von FKP Scorpio mitgeteilten Preis enthalten. Die Zahlungsabwicklung für VISA und MasterCard erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande.

Hinweis zur Datenübermittlung bei Kreditkartentransaktionen mit Nutzung von 3D-Secure: Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie „PSD2“) und/oder zum Schutz vor betrügerischer Verwendung von Kreditkartendaten kann das sog. 3D-Secure-Verfahren eingesetzt werden. Dabei werden Browserdaten, Kreditkartendaten, Adressdaten (Rechnungsadresse, E-Mail-Adresse), sowie der Transaktionsbetrag mit Währung über die Kreditkartenorganisationen an das kartenausgebende Institut übermittelt. Diese Daten werden vom kartenausgebenden Institut dazu verwendet, das Betrugsrisiko der Transaktion zu ermitteln; in Abhängigkeit von Betrag und Prüfungsergebnis des Kreditinstituts kann eine zusätzliche Freigabe der Kreditkartentransaktion z.B. via TAN oder App erforderlich sein.

3.2.    Im Falle einer Internetbestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden der Kundin bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt. Weitere Kosten entstehen nur, wenn und soweit die Kundin Zusatzleistungen bestellt, wie z.B. eine Geschenkverpackung; diese werden zusätzlich ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

3.3.    Soweit FKP Scorpio die Tickets im Auftrag einer anderen Veranstalterin als Vermittlerin oder Kommissionärin vertreibt, kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen der Kundin und der jeweiligen Veranstalterin zustande. Sofern die Kundin Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen haben sollte, kann sie sich daher hiermit allein an die jeweilige Veranstalterin halten. Service- und Versandgebühren verbleiben bei FKP Scorpio, da es sich um den Ausgleich für Leistungen bzw. Aufwendungen handelt, die erbracht worden sind, auch wenn der Ticketpreis zurückerstattet wird.

4.    Kein Widerrufsrecht für Ticketkäufe

Ein Widerrufsrecht für Verbraucherinnen besteht nicht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).

Die Bestellung von Tickets ist eine auf einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung Erklärung, für die ein spezifischer Termin/Zeitraum vorgesehen ist. Für Festival- und Konzerttickets besteht kein Widerrufsrecht; dies schließt sämtliche Arten von Tickets, u.a. Tickets für Konzerte, Tagespässe für Festivals, und Festivalpässe inkl. Camping-/ Wohnmobilstellplätzen ein.

Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch FKP Scorpio bindend und verpflichtet Bezahlung der bestellten Tickets.

5.    Upgrades und Umtausch

5.1.    Ein Upgrade eines bereits gekauften und durch die Kundin bezahlten Tickets von einer Ticketkategorie in eine höherwertige Ticketkategorie ist nur möglich, wenn die höherwertige Ticketkategorie noch nicht ausverkauft ist. Die Anfrage eines Upgrades muss schriftlichen erfolgen und durch FKP Scorpio bestätigt werden. Es wird neben dem rechnerischen Aufpreis in Höhe der Differenz der beiden Tickets eine Bearbeitungsgebühr von € 10,- (inkl. MwSt.) fällig.

5.2.    FKP Scorpio ist nicht verpflichtet, bereits gekaufte und durch die Kundin bezahlte Tickets in ein anderes Ticket der gleichwertigen Ticketkategorie umzutauschen. Die Anfrage eines Umtauschs muss schriftlich erfolgen und von FKP Scorpio bestätigt werden. Im Falle eines Umtauschs fällt eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 (inkl. MwSt.) an.

6.    Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf

6.1.    Ist die Kundin Verbraucherin, behält sich FKP Scorpio das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus den Tickets ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

6.2.    Ist die Kundin nicht Verbraucherin, sondern Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behält sich FKP Scorpio das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Kundin vor. Bei personalisierten Tickets gilt die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs einer noch offenen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit der Kundin. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Unternehmerin ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

6.3.    Ein Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung steht der Kundin nur zu mit Ansprüchen und/oder Rechten, die rechtskräftig festgestellt oder von FKP Scorpio unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat die Kundin ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit ihr Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.4.    Befindet sich die Kundin gegenüber FKP Scorpio mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

6.5.    Soweit Forderungen von FKP Scorpio gegenüber der Kundin nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird FKP Scorpio auf Verlangen der Kundin bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.

7.    Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

7.1.    FKP Scorpio haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2.    Des Weiteren haftet FKP Scorpio, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.

7.3.    Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FKP Scorpio – sofern nicht bereits eine Haftung gemäß Ziff. 7.1 oder 7.2 besteht – nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung die Kundin regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

7.4.    Sofern und soweit eine Haftung von FKP Scorpio nicht gemäß einer der drei vorstehenden Ziffern gegeben ist, ist die Haftung von FKP Scorpio in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.5.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse dieser Ziffer 7. gelten auch für die Haftung von FKP Scorpio für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen von FKP Scorpio. Sie gelten auch für die Haftung von etwaigen Mit-Veranstalterinnen.

8.    Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs von Tickets

Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und FKP Scorpio ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.

9.    Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen

Die Kundin darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung von FKP Scorpio verwenden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und FKP Scorpio ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt. Für jeden Fall des Verstoßes kann FKP Scorpio außerdem nach billigem Ermessen eine angemessene, von der Kundin zu entrichtende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe festsetzen. Im Falle eines Dauerverstoßes kann eine Vertragsstrafe wiederholt festgesetzt werden. Sonstige Ansprüche von FKP Scorpio bleiben unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.

10.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

10.1.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

10.2.    Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hamburg, sofern die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.3.    Ist die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) in Deutschland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Soweit die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat und keine Verbraucherin ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Hamburg. Darüber hinaus ist Hamburg auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. FKP Scorpio ist im Übrigen berechtigt, die Kundin in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4.    Verbraucherinnen, d.h. natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, werden auf Folgendes hingewiesen:

•    Die Europäische Kommission stellt seit dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse von FKP Scorpio lautet: info@fkpscorpio.com
•    Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist FKP Scorpio darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

11.    Bedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für das Zusatzprodukt „Merchbundles“

Diese Bedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („FKP Scorpio“) für den Erwerb eines Festivalpasses in Kombination mit verschiedenen Merchandise-Artikeln („Merchbundles“).

In Bezug auf die Merchandise-Artikel im Merchbundle kommen vertragliche Beziehungen nicht mit FKP Scorpio, sondern mit der FKP Eventservice GmbH, Große Elbstraße 277a, 22767 Hamburg („FKP Eventservice“) zustande. FKP Scorpio handelt insoweit nur als Vermittlerin eines auf den Abschluss des Kaufes der Merchandise-Artikel gerichteten Vertrages. Für den Erwerb der Merchandise-Artikel gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FKP Eventservice, die hier abrufbar sind.


Teil B    Durchführung und Besuch von FKP Scorpio-Veranstaltungen


Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Durchführung und den Besuch von Veranstaltungen, bei denen FKP Scorpio (Mit-) Veranstalterin ist (kurz „FKP Scorpio-Veranstaltungen“). 

Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (1.) und die Bedingungen zu Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten (2.).
Für Musikfestivals, bei denen FKP Scorpio (Mit )-Veranstalterin ist („FKP Scorpio-Festival“), gelten zusätzlich die Hausordnung für Festivalgelände (3.), die die Veranstaltungsfläche sowie bei Open Air-Festivals die Camping- und die Wohnmobilflächen umfassen; für die Camping- und Wohnmobilflächen von Open Air-Festivals gelten ergänzend bzw. als speziellere Regelungen die unter 4. genannten Bedingungen.

Für Musikfestivals, die (auch) in geschlossenen Räumen stattfinden, gelten ergänzend bzw. als speziellere Regelung zur Hausordnung für Festivalgelände die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte/geschlossenen Räume.

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets für eine FKP Scorpio-Veranstaltung akzeptiert die Kundin die Bedingungen dieses Teil B, die für die jeweilige FKP Scorpio-Veranstaltung gelten (z.B. für Open-Air Festivals: Abschnitte 1 bis 4, für Festivals ohne Camping- und Wohnmobilflächen: Abschnitte 1 bis 3).

Themenübersicht Teil B

1.    Allgemeine Bestimmungen für FKP Scorpio-Veranstaltungen
2.    Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten
3.    Allgemeine Hausordnung Festivalgelände
4.    Besondere Hausordnung Camping- und Wohnmobilflächen

1.    Allgemeine Bestimmungen für FKP Scorpio-Veranstaltungen

1.1.    Absage / Abbruch / Unterbrechung / Verlegung

1.1.1.    Veranstaltungen können – auch nachdem sie begonnen haben – abgesagt, abgebrochen, unterbrochen oder verlegt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Ihrer Anreise zu einer Veranstaltung auf unserer Internetseite (hier), ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

1.1.2.    Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verlegung oder sonstigen wesentlichen Änderungen (s. zur Definition die nachfolgende Ziffer 1.1.3.) von FKP Scorpio-Veranstaltungen beschränkt sich dem Umfang nach auf die Erstattung des auf dem Ticket aufgedruckten Preises. Persönliche Arrangements, die die Ticketinhaberin bzw. Gäste einschließlich Anreise zur Veranstaltung und Unterbringung anlässlich der Veranstaltung getroffen hat (es sei denn, es geht um eine Unterbringung auf dem Festivalgelände), erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr der Kundin; wir erstatten keine hierfür getätigten Aufwendungen. Für die Beschränkung des Erstattungsumfangs nach dieser Ziffer gelten die Einschränkungen nach Teil A Ziff. 7 entsprechend.

1.1.3.    Eine sonstige wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Änderung die jeweilige Veranstaltung zu einem wesensmäßig anderen Event macht, als eine Erwerberin eines Tickets für die jeweilige Veranstaltung vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung der und die ersatzlose Streichung einzelner Künstlerinnen im bzw. aus dem Line-Up eines Musikfestivals stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar; das gilt auch für sog. „Headliner“.

1.1.4.    Wird eine FKP Scorpio-Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (wie in der nachfolgenden Ziffer 1.1.5 definiert) abgesagt oder verschoben, behalten die Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die verschobene bzw. nächstfolgende Ausgabe der jeweiligen FKP Scorpio-Veranstaltung – insb. die nächstfolgende Ausgabe eines FKP Scorpio-Festivals – (eine nächstfolgende Ausgabe nachfolgend „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Die Folgeveranstaltung findet in der Regel zur gleichen Zeit im Folgejahr statt. FKP Scorpio wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Absage oder der Verschiebung der Veranstaltung auf der Internetseite von FKP Scorpio (hier) und/oder des jeweiligen Festivals (Southside Festival) bekanntgeben; dieser Termin darf maximal 13 Monate nach dem Ende des abgesagten bzw. verschobenen Festivals liegen.

Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises verlangen, wenn ihr der Besuch der Folgeveranstaltung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ticketinhaberin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des genauen Termins für die Folgeveranstaltung für diesen Termin bereits 

•    eine Urlaubsreise oder Tickets für ein Konzert, Festival, eine Sportveranstaltung oder eine vergleichbare Veranstaltung hatte, oder
•    eine nicht verschiebbare Dienstreise verbindlich geplant ist oder die Ticketinhaberin eine andere nicht verschiebbare Verpflichtung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (etwa Bereitschaftsdienst) hat,

oder

•    wenn der Termin der Folgeveranstaltung mit einer Geburtstags-, Hochzeits-, Jubiläumsfeier der Ticketinhaberin selbst oder ihrer nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel) zusammenfällt.
Ferner liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn bis spätestens drei Monate vor der Folgetermin bei der Ticketinhaberin die folgenden oder vergleichbare persönliche Umstände eintreten, die ihr den Besuch der Folgeveranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar machen werden:
•    Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung,
•    Operation, Kur- oder Klinikaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme zur Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit,
•    Verpflichtung zur Pflege naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel).

Die Ticketinhaberin hat in allen Fällen die Unzumutbarkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Folgeveranstaltung geltend zu machen, um FKP Scorpio einen anderweitigen Verkauf des Tickets zu ermöglichen. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, sind, soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, z.B. durch Kopien von Reiseunterlagen. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

1.1.5.    Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von FKP Scorpio liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von FKP Scorpio zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft FKP Scorpio unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.

1.1.6.    Wird eine FKP Scorpio-Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von FKP Scorpio zu vertreten ist, wird FKP Scorpio die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 1.1.1. bis 1.1.5.

1.1.7.    Muss nach dem Beginn des Kartenverkaufs für eine FKP Scorpio-Veranstaltung die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist FKP Scorpio berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist FKP Scorpio in diesem Falle berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besucherinnen einzuhalten, oder – ohne Aufpreis – der Besucherin einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Steh- in Sitzplätze (oder umgekehrt) umzuwandeln.
Bei Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie oder Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze erstattet FKP Scorpio die jeweilige Preisdifferenz; die Besucherin ist in diesem Falle innerhalb einer von FKP Scorpio angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf FKP Scorpio in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.

FKP Scorpio wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.

1.1.8.    Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf dem Ticket aufgedruckten Preis erstattet oder, nach Wahl von FKP Scorpio, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn Veranstalterinnen aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Teil A Ziff. 7.

1.1.9.    Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte von FKP Scorpio (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.

1.2.    Haftung von FKP Scorpio und etwaigen Mit-Veranstalterinnen
Die vertragliche und gesetzliche Haftung von FKP Scorpio für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um

•    Schäden, die FKP Scorpio vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
•    Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit von FKP Scorpio für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie 
•    die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch FKP Scorpio; dies sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Ticketinhaberinnen/Gäste regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.

In Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von FKP Scorpio – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für FKP Scorpio bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung von FKP Scorpio für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich der Gäste zuzurechnen sind. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von FKP Scorpio für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfinnen von FKP Scorpio. Sie gelten auch für die Haftung von eventuellen Mit-Veranstalterinnen.

1.3.    Kameras, Aufnahmegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungen

Bei FKP Scorpio-Veranstaltungen sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen; bei FKP Scorpio-Festivals gilt dies für die Veranstaltungsflächen. Nicht erlaubt ist das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art, von Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art, wie Tonbandgeräten, MP3-Rekordern und Diktiergeräten. FKP Scorpio ist berechtigt, Gästen den Zutritt zur jeweiligen Veranstaltungsstätte zu verweigern, sofern sie nicht bereit sind, die Geräte an einem Einlassbereich abzugeben. FKP Scorpio ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren. Gäste können die Gegenstände entweder in den Schließfächern im Eingangsbereich oder in ihren Kfz deponieren. FKP Scorpio übernimmt keine Gewähr dafür, dass an einem Einlassbereich Schließfächer zur Verfügung stehen oder dafür, dass vorhandene Schließfächer frei sind. Für die Nutzung etwaig vorhandener Schließfächer ist ein Entgelt zu zahlen. Ansprüche gegen FKP Scorpio wegen einer unbefugten Entwendung der Geräte aus den Schließfächern sind ausgeschlossen, sofern FKP Scorpio nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich bei FKP Scorpio. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FKP Scorpio entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

1.4.    Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

FKP Scorpio wird Veranstaltungen filmen, livestreamen, fotografieren und Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Diese Aufnahmen können jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte – bei FKP Scorpio-Festivals umfasst dies das Festivalgelände – willigen Gäste unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die von FKP Scorpio im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass Gäste FKP Scorpio das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumen, unentgeltlich Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung einzelner Gäste aufzuzeichnen und in Medien ihrer Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Dies umfasst das Recht, dieses Recht an Dritte wie z.B. Beauftragte und Lizenznehmerinnen weiterzugeben.

1.5.    Ausschluss von Gästen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Gäste in der Veranstaltungsstätte – bei FKP Scorpio-Festivals umfasst dies das Festivalgelände – Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln) begehen oder Feuerwerkskörper abbrennen, ist FKP Scorpio berechtigt, sie umgehend von der Veranstaltung auszuschließen. Macht FKP Scorpio Gebrauch von diesem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.

1.6.    Hörschäden

FKP Scorpio haftet für Hörschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Gäste sollten eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu Lautsprecherboxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. In jedem Fall wird der Gebrauch von Ohrstöpseln insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

1.7.    Für FKP Scorpio-Festivals: (Wieder-) Betreten eines Festivalgeländes

Beim erstmaligen Betreten eines Festivalgeländes werden die Tickets komplett entwertet und den Gästen wird ein Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen") angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

1.8.    Für FKP Scorpio-Festivals: Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf ein Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den von FKP Scorpio eingesetzten Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst („Ordnungsdienst“) statt. Bestimmte Gegenstände (z.B. Waffen, Drogen etc.) dürfen nicht mit auf Festivalgelände gebracht und dort nicht mit sich geführt werden. Eine jeweils aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände pro Bereich eines Festivalgeländes (Veranstaltungsfläche, ggf. Camping-, Wohnmobil- und Parkflächen) ist auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) einsehbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Mitführens eines oder mehrerer dieser Gegenstände kann dazu führen, dass FKP Scorpio den Zutritt zum Festivalgelände verweigert, sofern Gäste nicht bereit sind, den oder die Gegenstände an der Einlasskontrolle zum Festivalgelände abzugeben und sich – ggf. konkludent durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände – damit bereitzuerklären, dass die Gegenstände entsorgt werden. FKP Scorpio ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren; es besteht keine Ansprüche für die Entsorgung abgegebener verbotener Gegenstände.

Es ist untersagt, verbotene Gegenstände in den Schließfächern im Eingangsbereich eines Festivalgeländes zu deponieren.

Der Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände bei begründetem Verdacht Gäste auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände anzusprechen, sie hierzu zu befragen, und wenn die Gäste den begründeten Verdacht nicht ausräumen können, auf unerlaubte Gegenstände zu durchsuchen.

Der Ordnungsdienst ist auch berechtigt, beim Betreten unterschiedlicher Flächen eines Festivalgeländes, z.B. von Campingflächen auf Veranstaltungsflächen, eine zusätzliche Sicherheitskontrolle durchzuführen.

1.9.    Für FKP Scorpio-Festivals: Zutrittsberechtigung / „Gelbes Band“

Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival).

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Verstoßen Gäste in erheblicher Weise gegen die Vorgaben dieser Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Festivalgelände, ist FKP Scorpio berechtigt, das Festivalbändchen gegen ein „gelbes Band“ austauschen. Gäste mit „gelbem Band“ haben das Festivalgelände zu verlassen und dürfen es erst wieder am darauffolgenden Kalendertag betreten, wenn sie ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt haben und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass die Gäste geläutert sind und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren werden. Wird gegen Gäste ein zweites Mal ein „gelbes Band“ verhängt, so steht es FKP Scorpio frei, sie dauerhaft von dem Betreten des Festivalgeländes auszuschließen. In keinem der vorgenannten Fälle erfolgt eine Erstattung des Eintrittspreises.

1.10.    Für FKP Scorpio-Festivals: Verlust des Festivalbändchens

Bei Verlust des Festivalbändchens, den FKP Scorpio nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

1.11.    Für FKP Scorpio-Festivals: Camping und Nutzung der Campingfläche

Das Campen ist nur auf den als solchen ausgewiesenen Campingflächen gestattet. Camping auf nicht als hierfür ausgewiesenen Flächen, insbesondere auf den Veranstaltungsflächen, ist untersagt. Wildes Campen ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. FKP Scorpio behält sich vor, nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig zu öffnen, sondern Campingflächen bereichsweise nach Bedarf und schrittweise zu öffnen. 

Der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird. Gäste haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände der Gäste auf der Campingfläche, ist FKP Scorpio berechtigt, diese zu entsorgen. Eine Verpflichtung von FKP Scorpio, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.

Beim Campen sind Umweltschutz, die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen ist auf dem gesamten Festivalgelände und insbesondere auf Camping- und Wohnmobilflächen wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung (Ziffern 3. und 4.).

1.12.    Für FKP Scorpio-Festivals: Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen bei Festivals

Gäste sind für ihre Anreise zu einer Veranstaltung selbst verantwortlich und parken ihre Kfz auf eigene Gefahr. Kfz dürfen nur auf als solche ausgewiesenen Parkflächen oder -plätzen abgestellt werden; diese können gebührenpflichtig sein. Wildes Parken ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. FKP Scorpio weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Campingflächen getrennt sind.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Camping- und/oder Wohnmobilplatzes. Eine Zuteilung von Park-, Camping- und Wohnmobilplätzen erfolgt durch den Ordnungsdienst. Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.

FKP Scorpio weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

FKP Scorpio übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Wir bieten keinen Abschleppservice an, können aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für Gäste kostenfreien Abschlepper herstellen. Aus Sicherheitsgründen wird der Kontakt zu einem kostenfreien Abschlepper nur bei Tageslicht hergestellt. Für die Auswahl der Abschlepper übernimmt FKP Scorpio keine Haftung, insbesondere gewährleistet sie nicht, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Gäste sind verpflichtet, sich eigenständig um das Abschleppen ihrer Fahrzeuge zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gäste, auch wenn FKP Scorpio den Kontakt hergestellt hat. FKP Scorpio weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

Es gelten jeweils ergänzend die auf der jeweiligen Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) publizierten Park- und Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung (Ziffern 3. und 4.).

1.13.    Für FKP Scorpio-Festivals: Nutzung von Wohnmobilflächen („Trailer Park“)

Für als Wohnmobilflächen ausgewiesene Teile des Festivalgeländes „Trailer Park“ gilt zusätzlich Folgendes: Auf Wohnmobilflächen ist es erlaubt, in bestimmten Fahrzeugen zu übernachten. Welche Fahrzeuge für die Zufahrt und die Übernachtung auf Wohnmobilflächen zugelassen sind, ist auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) abrufbar. Die Zufahrt und das Abstellen von Fahrzeugen setzt voraus, dass ein gültiges Wohnmobil-Ticket erworben wurde und eine Wohnmobil-Plakette mit eingetragener Handynummer der Erwerberin des Wohnmobil-Tickets gut sichtbar an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebracht ist. Das Campen in Zelten ist auf Wohnmobilflächen nicht gestattet.

Da beim Erwerb des Wohnmobil-Tickets keine Prüfung des genutzten Fahrzeugs vorgenommen werden kann, behält sich FKP Scorpio vor, Fahrzeugen, die den vorgenannten Bedingungen nicht entsprechen, die Zufahrt zu Wohnmobilflächen zu verweigern. Eine Erstattung des bereits entrichteten Entgelts für das Wohnmobil-Ticket ist ausgeschlossen; die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen liegt in der alleinigen Verantwortung der Inhaberin des Wohnmobil-Tickets. Gleiches gilt für die laufende Kontrolle auf die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen während des Parkens durch FKP Scorpio.

Das entrichtete Entgelt für die Nutzung von Wohnmobilflächen stellt lediglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Parkraums dar. Es beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen von FKP Scorpio, noch sonstige Leistungen oder Fürsorgepflichten, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung (Ziffern 3. und 4.).

1.14.    Für FKP Scorpio-Festivals: Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Bereichen eines Festivalgeländes mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist FKP Scorpio eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet.

1.15.    Für FKP Scorpio-Festivals: Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen ist FKP Scorpio berechtigt, einzelne Park-, Camping- und Wohnmobilflächen oder sonstige Bereiche eines Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen von FKP Scorpio ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

1.16.    Für FKP Scorpio-Festivals: Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Es ist untersagt, Wertstoffe (z.B. Flaschen oder Dosen), deren Rückgabe mit der Auszahlung eines Pfandgeldes verbunden ist, zum Zwecke der Generierung von Einnahmen zu sammeln. FKP Scorpio behält sich vor, Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von dem Besuch des Festivalgeländes auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Ferner ist es untersagt, ohne Zustimmung von FKP Scorpio Verkaufsstellen zu betreiben. Eine Zustimmung von FKP Scorpio kann vor dem Beginn der Veranstaltung beantragt werden. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. FKP Scorpio behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotenen Waren zu konfiszieren und erst nach dem Ende des Festivals zurückzugeben.

1.17.    Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk

Veranstaltungen, insb. Open Air-Veranstaltungen, finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. FKP Scorpio behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen, zu unterbrechen oder abzubrechen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer 1.1.

FKP Scorpio weist darauf hin, dass Gäste der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk zu tragen haben. Veranstaltungen können auf Naturflächen stattfinden, diese erfahrungsgemäß uneben sind. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

FKP Scorpio weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen witterungsbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann.

1.18.    Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstes vor Ort sowie aktuelle Hinweise auf der offiziellen Internetseite von FKP Scorpio (hier) und der jeweiligen Veranstaltung (Southside Festival).

1.19.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

1.19.1.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

1.19.2.    Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hamburg, sofern die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.19.3.    Ist die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) in Deutschland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Sofern die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat und keine Verbraucherin ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Hamburg. Darüber hinaus ist Hamburg auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. FKP Scorpio ist im Übrigen berechtigt, Kundinnen in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen. 

1.19.4.    Verbraucherinnen, d.h. natürliche Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, werden auf Folgendes hingewiesen:

•    Die Europäische Kommission stellt ab seit dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse von FKP Scorpio lautet: info@fkpscorpio.com
•    Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist FKP Scorpio darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

2.    Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

2.1.    Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung


2.1.1.    FKP Scorpio behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

2.1.2.    FKP Scorpio ist berechtigt, Besucherinnen den Zutritt zu einer Veranstaltung zu verweigern sowie Besucherinnen vom weiteren Verbleib bei einer Veranstaltung auszuschließen, wenn die Besucherin:

a.    von FKP Scorpio auf Basis der vorstehenden Ziffer 2.1.1. verlangte personenbezogene Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten (hierzu können insb. gehören Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand in Bezug auf COVID 19 bzw. die jeweilige ähnliche ansteckende Krankheit, und Aufenthalt in sog. Risiko- oder Virusvariantengebieten) vor dem Beginn der jeweiligen Veranstaltung nicht mitteilt; FKP Scorpio ist – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln; oder

b.    keinen Nachweis über die Durchführung von auf Basis der vorstehenden Ziffer 2.1.1. verlangter Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (z.B. Nachweis einer abgeschlossenen Impfreihe oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt; oder

c.    sich in den letzten zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Veranstaltung mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat; oder

d.    eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftigerweise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht; oder

e.    sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert;

sofern die Verweigerung des Zutritts zum bzw. der Ausschluss von der Veranstaltung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie oder von der ähnlich ansteckendenden Krankheit ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht unangemessen erscheinen.

2.1.3.    Macht FKP Scorpio von einem Recht nach vorstehender Ziffer 2.1.2. Gebrauch, ist ein Anspruch auf (erneuten) Einlass ebenso wie auf Rückerstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.

2.2.    Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

2.2.1.    FKP Scorpio ist berechtigt, weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorzuschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. FKP Scorpio ist z.B. berechtigt, anzuordnen:

a.    Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und innerhalb der Veranstaltungsstätte;

b.    Einhaltung von Hygieneregeln (z.B. Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;

c.    Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. COVID-19 und ähnlich ansteckende Krankheiten);

d.    Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die aus sicherheits- oder gesundheitsbezogenen Aspekten angemessen sind.

2.2.2.    Die Besucherinnen haben den Anordnungen von FKP Scorpio sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. FKP Scorpio ist berechtigt, den Besuch der jeweiligen Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Festivalgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden, sofern die Verweigerung des Zutritts zum bzw. der Ausschluss vom Festivalgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen der vorstehenden Ziffer

2.2.1. nach der vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht unangemessen erscheinen.

2.2.3.    Macht FKP Scorpio von ihrem Recht nach vorstehender Ziffer 2.2.2. Gebrauch, ist ein Anspruch auf (erneuten) Einlass ebenso wie auf Rückerstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.

2.3.    Verbleibende Infektionsrisiken

FKP Scorpio weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller angemessenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

3.    Allgemeine Hausordnung Festivalgelände

Mit dem Betreten des jeweiligen Festivalgeländes akzeptieren Gäste die Geltung der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände. Ein Festivalgelände umfasst Veranstaltungsflächen, Parkflächen, Campingflächen und Wohnmobilflächen sowie angrenzende oder in der Nähe liegende Flächen, die FKP Scorpio z.B. für den Einlass oder für die Ausgabe von Festivalbändchen nutzt.

•    Veranstaltungsflächen umfassen die Flächen eines Festivalgeländes, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z.B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping, Wohnmobile oder Parken genutzt werden dürfen (jeweils einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege); Veranstaltungsgelände sind mit einem Zaun umfriedet.
•    Parkflächen umfassen alle Flächen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.
•    Campingflächen umfassen alle Flächen, die für Camping oder VIP-Camping sowie für Resort-/ Komfortcamping genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.
•    Wohnmobilflächen umfassen alle Flächen, die für das Abstellen von und das Übernachten in Kraftfahrzeugen genutzt werden dürfen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen Wege.

Mit dem Betreten der jeweiligen Flächen des Festivalgeländes akzeptiert die Kundin die Geltung der jeweiligen besonderen Hausordnung für die jeweiligen Flächen, die ergänzend zur allgemeinen Hausordnung gelten bzw. speziellere Bestimmungen zur allgemeinen Hausordnung treffen.

3.1.    Anordnungen des Ordnungsdienstes

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten. 

3.2.    Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem ordnungsgemäß angelegten und mit Originalverschluss versehenen Bändchen erlaubt.

Für das Betreten von Veranstaltungsflächen innerhalb des Festivalgeländes gilt zusätzlich Folgendes: Auf den Veranstaltungsflächen gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf die Veranstaltungsflächen mitzubringen. In welcher Form und Größenordnung die Mitnahme von Trinkbehältnissen von Camping- und Wohnmobilflächen auf Veranstaltungsflächen gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) und/oder in der jeweiligen Festival-App bekannt gegeben.

3.3.    Kein Eintritt für auffällige Gäste

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste haben auch mit einem ordnungsgemäß an-gelegten und unbeschädigten Bändchen keinen Anspruch auf Zutritt zum Festivalgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

3.4.    Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

3.5.    Keine Tiere

Auf dem Festivalgelände ist es nicht gestattet, Tiere mit sich zu führen.

3.6.    Haftung von FKP Scorpio bei Diebstahl etc. / Schließfächer

FKP Scorpio haftet nur in den Grenzen von Teil A Ziffer 7. für Schäden und Verluste, die Gästen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder ähnliche Vorkommnisse entstehen. Wertgegenstände können im Eingangsbereich von Veranstaltungsflächen kostenpflichtig in Schließfächern deponiert werden. FKP Scorpio übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein von Schließfächern. Gäste haben keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Schließfaches.

3.7.    Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

3.8.    Nutzung der Toiletten

Urinieren und defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. 

3.9.    Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen (inkl. erheblicher und nicht nur vorübergehende Veränderungen des Erscheinungsbildes, z.B. durch Graffitis) jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden von der Veranstalterin zur Anzeige gebracht. 

3.10.    Naturflächen / Naturschutzgebiet

Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.

3.11.    Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitär-stationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen ist verboten. 

3.12.    Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

3.13.    Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc.

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.

Die Kundgabe beleidigender, sexistischer, rassistischer, verfassungsfeindlicher und erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich Symbolen von und erkennbarer Bezugnahmen auf verfassungsfeindliche Organisationen) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist untersagt.

3.14.    Verbot der Gefährdung anderer Gäste

Jede Gefährdung anderer Gäste – insbesondere durch Crowdsurfing oder durch Abbrennen von Pyro-technik (u.a. Feuerwerkskörper, Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Brennen Gäste Pyrotechnik ab, wird Anzeige erstattet.

3.15.    Ausschluss vom Festivalgelände

Der Ordnungsdienst ist berechtigt, jede Nichtbefolgung dieser Hausordnung mit einem „gelben Band“ (s. Ziffer 1.4.) oder, je nach Schwere der Nichtbefolgung, mit dem sofortigen Ausschluss vom Festivalgelände zu ahnden.

Der Ausschluss führt dazu, dass ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ausgeschlossen ist.

4.    Zusätzliche Hausordnung Camping- und Wohnmobilflächen

Mit dem Betreten von Campingflächen bzw. dem Betreten oder Befahren von Wohnmobilflächen akzeptieren Gäste der Hausordnung Camping- und Wohnmobilflächen, die in Ergänzung zur allgemeinen Hausordnung Festivalgelände gilt bzw. insoweit sie der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände widerspricht, der allgemeinen Hausordnung Festivalgelände vorgeht. Soweit nicht explizit vermerkt, gelten die nachstehenden Regeln für Camping- und Wohnmobilflächen.

4.1.    Größe der Stellplätze

Es gibt eine zulässige Stellfläche pro Person (bzw. Zelt bzw. Wohnmobil), die je nach Ausgabe des Festivals variiert. Die aktuell zulässige Stellfläche ist auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) ausgewiesen.

4.2.    Für Campingflächen: Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- auf Campingflächen transportiert werden; die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf Campingflächen ist nicht gestattet.

4.3.    Betrieb von Tonanlagen

Der Betrieb von Tonanlagen auf Camping- und Wohnmobilflächen ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von dem Ordnungsdienst aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während der Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Tonanlagen nicht gestattet. Üblicherweise gilt der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr als Ruhezeit in der Nacht. Tages- und Nachtruhezeit können bei den einzelnen Festivals variieren; eine kürzere oder längere Nachtruhezeit wird auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) und/oder in der jeweiligen Festival-App bekanntgegeben. 

4.4.    Verbot von Abgrenzungen / Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- und Wohnmobilflächen gegraben werden.

4.5.    Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die auf dem Boden markierten Rettungswege. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

4.6.    Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

Bestimmte Gas-Kochgeräte sind gestattet, sie müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und Deutschen und/oder Europäischen Normen (wie z.B. DIN oder EN) entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventil-kartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. 

4.7.    Grillen

Grillen ist zulässig mit Einweg- und Dreibein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. 

Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder -containern zu deponieren oder zu entsorgen.

4.8.    Müllentsorgung

An den Ausgabestellen für die Bändchen erhalten Gäste nach Anlegen des Festivalbändchens einen Müllsack. 

Während des Festivals sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (solange der Vorrat reicht) zusätzliche Mülltüten kostenlos von dem Ordnungsdienstpersonal verteilt.

4.9.    Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen der Camping- und Wohnmobilflächen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

4.10.    Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.

4.11.    Abreise / Reinigung

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.

Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit werden auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) und in der jeweiligen Festival-App bekanntgegeben) erfolgen. Befinden sich nach der Schließung der Camping- und Wohnmobilflächen noch Gegenstände von Gästen auf den Camping- und Wohnmobilflächen, ist FKP Scorpio berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung von FKP Scorpio zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. 

4.11.1.    Wird das Festival abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste die Camping- oder Wohnmobilfläche betreten bzw. befahren haben, gilt das Vorstehende; FKP Scorpio wird den Gästen eine angemessene Frist setzen.

4.12.    Sonstige Anweisungen / Hinweise

Ergänzend zur (allgemeinen und zusätzlichen) Hausordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der Internetseite des jeweiligen Festivals (Southside Festival) und in der jeweiligen Festival-App.

Stand: 20. Juni 2023
 

Bedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für das Zusatzprodukt „Trailer Park Power Claim“

1.    Geltungsbereich und Vertragspartner


Diese Bedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auf der Internetseite des Festivals (Southside Festival) abrufbar) der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („FKP Scorpio“) für das Zusatzprodukt „Trailer Park Power Claim“ – im Folgenden „Power Claim“ genannt –, das die Vermietung einer ca. 32qm großen, reservierten Stellfläche inkl. eines Stromanschlusses (bis 2.000 Watt) innerhalb der Wohnmobilfläche des Festivals („Trailer Park“) durch FKP Scorpio beinhaltet. Möchte eine minderjährige Person einen Power Claim anmieten, ist die schriftliche Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

FKP Scorpio wird in diesen Bedingungen als Vermieterin, die jeweilige Kundschaft als Mieterin bezeichnet. Zur Bezeichnung von Vermieterin, Mieterin und anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche oder die Pluralform verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich auf Personen allen Geschlechts und die Singularform.

2.    Angebot und Vertragsschluss

Power Claims sind verfügbar, solange der Vorrat reicht. Für mögliche Falschangaben auf der Webseite wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. Mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erteilte Informationen zu dem Angebot auf der Webseite stellen lediglich unverbindliche Auskünfte dar. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages über die Miete eines Power Claims ist nur das Power Claim-Ticket, welches – als Annahme des von der Mieterin abgegeben Angebot zum Abschluss eines Vertrages – per Post oder E-Mail zugesandt wird und ggf. die per Post zugesandte Power Claim-Plakette.

3.    Ticket (Annahme des Mietvertrages über den Power Claim)

Das per Post oder E-Mail zugesandte Power Claim-Ticket und ggf. die per Post zugesandte Power Claim-Plakette berechtigen zur Nutzung eines Stellplatzes innerhalb des Trailer Parks mit einem Stromanschluss (bis 2.000 Watt). An der Zufahrt zum Trailer Park ist das Power Claim-Ticket (bzw. die Power Claim-Plakette) vorzuweisen. Das von FKP Scorpio eingesetzte Parkpersonal oder der Ordnungsdienst weist der Ticketinhaberin die Stellfläche laut Nummer auf dem Power Claim-Ticket (bzw. der Power Claim-Plakette) zu, es sei denn, das von der Ticketinhaberin geführte Fahrzeug darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier abrufbar) und der aktuell gültigen Liste an zulässigen Fahrzeugen (hier abrufbar) nicht im Trailer Park abgestellt werden.

Das Power Claim-Ticket bzw. die Power Claim-Plakette allein berechtigt nicht zum Betreten des Festivalgeländes, jeder Gast muss einen kostenpflichtig erworbenen Festivalpass vorweisen.

Das Power Claim-Ticket bzw. die Power Claim-Plakette ist nicht übertragbar (insb. keine Untervermietung oder anderweitige Nutzungsüberlassung an Dritte) und der zugewiesene Power Claim nach der Annahme des Mietvertrages durch FKP Scorpio nicht veränderbar. 

4.    Nutzungsdauer

Der Power Claim wird für maximal vier Übernachtungen ab Beginn des Festivals mietweise überlassen. Die Mieterin kann die Fläche frühestens zur offiziellen Öffnung der Campingflächen beziehen, die auf der Internetseite des Festivals (hier) und in der Festival-App bekanntgegeben wird. 

Am Abreisetag ist die Fläche bis spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

5.    Nutzung des Stromanschlusses

Die Vermieterin stellt einen Stromanschluss zur Verfügung. Ein Kabel für den Stromanschluss (16 Ampere, 2,5 mm² Kabelquerschnitt, mind. 50 m Länge) muss die Mieterin selbst mitbringen. Stromanschlüsse sind aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 2.000 Watt pro Anschluss beschränkt.

Der Strom wird lokal erzeugt und ist somit anfällig für Störungen und Spannungsschwankungen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Nutzung des Stromanschlusses und für etwaige Defekte an Geräten, die durch Spannungsschwankungen oder Ausfälle verursacht wurden. Die Vermieterin behält sich zudem das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen, aus wichtigem Grund oder aus Sicherheitsgründen (ggf. zeitweise) einzustellen bzw. zu unterbrechen. 

Die Mieterin bestätigt mit dem Erwerb des Power Claim-Tickets über ausreichend Kenntnisse zu verfügen, den Stromanschluss sicher und verantwortungsvoll zu nutzen. Sie ist verpflichtet, den Stromanschluss vor Flüssigkeiten jeglicher Art zu schützen und etwaige Probleme mit dem Stromanschluss unverzüglich dem Ordnungsdienst zu melden. 
Der Stromanschluss darf nur zur Stromversorgung von Fahrzeugen genutzt werden. Das Anschließen von Mehrfachsteckdosen ist nicht gestattet.

6.    Hausordnung / Fristlose Kündigung

Wir weisen darauf hin, dass für die Camping- und Wohnmobilflächen eine Hausordnung gilt, die hier abrufbar ist.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei vertragswidrigem Gebrauch des Power Claim wie, insb. aber nicht ausschließlich durch Untervermietung oder Nutzung des Stromanschlusses zu anderen Zwecken als der Stromversorgung des Fahrzeugs kann der Vertrag von der Vermieterin fristlos gekündigt werden, wenn ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

7.    Haftung der Vermieterin

Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Vermieterin für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um

•    Schäden, die die Vermieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
•    leichte oder einfache Fahrlässigkeit der Vermieterin für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
•    leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Vermieterin. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die mietende Person regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Vermieterin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für die Vermieterin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Vermieterin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Sie gelten auch für etwaige Mit-Veranstalterinnen der Vermieterin.

8.    Rücktritt von Power Claim-Tickets, die zu einem Festivalpass hinzugebucht wurden

Die Mieterin kann jederzeit vor dem Beginn des Festivals von dem Erwerb eines Power Claims, der zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Vermieterin zu erklären, wobei die Mieterin eindeutig erklären muss, ob sie von dem Erwerb des Festivalpasses und des Power Claims oder nur von dem Erwerb des Power Claims zurücktritt. Der Mieterin wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären.

Tritt die Mieterin gemäß dem vorstehenden Absatz sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Power Claims zurück, verliert die Vermieterin ihren Anspruch auf den Preis für den Festivalpass und den Power Claim. Tritt die Mieterin nur hinsichtlich des Power Claims zurück, verliert die Vermieterin nur ihren Anspruch auf den Preis für den Power Claim.

In beiden Fällen kann die Vermieterin statt des jeweiligen Preises eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Vermieterin kann keine Entschädigung verlangen, wenn sie den Rücktritt zu vertreten hat oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Vermieterin unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Vermieterin macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe der angemessenen Entschädigung zu pauschalieren. Die nachfolgenden Entschädigungspauschalen bestimmen sich nach dem Preis für den Power Claim abzüglich des Werts der von der Vermieterin ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Vermieterin durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen zudem den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn des Festivals. Die Herleitung der Höhe der Entschädigung ist auf von der Vermieterin auf Verlangen der Mieterin zu begründen.

Es gelten für den Fall, dass die Mieterin sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Power Claims den Rücktritt erklärt, die folgenden Entschädigungspauschalen:

a.    Power Claim

Bei Rücktrittserklärung

•    bis zum 30. Kalendertag vor Festivalbeginn: 20%,
•    vom 29. bis 15. Kalendertag vor Festivalbeginn: 60%,
•    vom 14. bis 3. Kalendertag vor Festivalbeginn: 80%,
•    ab dem 2. Kalendertag vor Festivalbeginn: 95%.

b.    Festivalpass

Der Preis des miterworbenen Festivalpasses bleibt bei der Berechnung der vorstehenden Entschädigungspauschalen unberücksichtigt. Die Mieterin hat eine Entschädigung in voller Höhe des Preises für den Festivalpass zu zahlen.

Es gelten für den Fall, dass die Mieterin nur vom Power Claim zurücktritt, allein die unter dem obigen Buchstaben a. geregelten Entschädigungspauschalen. Für den Festivalpass ist in diesem Falle keine Entschädigung zu leisten; der Festivalpass hat weiter Gültigkeit.

Der Mieterin bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass die der Vermieterin zustehende angemessene Entschädigung wesentlich geringer ist als die von der Vermieterin geforderte Pauschale.

Die Vermieterin behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweisen kann, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Vermieterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

9.    Rücktritt, wenn nur ein Power Claim erworben wurde

Ein Rücktritt einer Mieterin, die den Power Claim ohne einen Festivalpass erworben hat, ist jederzeit vor dem Veranstaltungsbeginn möglich. Es gelten für diesen Fall die Regelungen für einen Rücktritt von einem Power Claim, welches zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, gemäß der vorstehenden Ziffer 8 entsprechend.

10.    Absage durch die Vermieterin

Die Vermieterin behält sich das Recht auf eine Absage bis 14 Kalendertage vor Beginn des Festivals (= des Mietzeitraums) vor, wenn nicht ausreichend Buchungen eingegangen sind. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet.

11.    Absage wegen höherer Gewalt // Covid-19

Wird das Festival auf Grund von höherer Gewalt (wie unten definiert) abgesagt oder verschoben, behalten Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die nächstfolgende Ausgabe des Festivals (nachfolgend „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Die Folgeveranstaltung findet in der Regel zur gleichen Zeit im Folgejahr statt. FKP Scorpio wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Absage oder der Verschiebung des Festivals auf der Internetseite des Festivals bekanntgeben; dieser Termin darf maximal 13 Monate nach dem Ende des abgesagten bzw. verschobenen Festivals liegen.

Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises verlangen, wenn ihr der Besuch der Folgeveranstaltung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ticketinhaberin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des genauen Termins für die Folgeveranstaltung für diesen Termin bereits 

•    eine Urlaubsreise oder Tickets für ein Konzert, Festival, eine Sportveranstaltung oder eine vergleichbare Veranstaltung hatte, oder
•    eine nicht verschiebbare Dienstreise verbindlich geplant ist oder die Ticketinhaberin eine andere nicht verschiebbare Verpflichtung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (etwa Bereitschaftsdienst) hat,

oder

•    wenn der Termin der Folgeveranstaltung mit einer Geburtstags-, Hochzeits-, Jubiläumsfeier der Ticketinhaberin selbst oder ihrer nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel) zusammenfällt.

Ferner liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn bis spätestens drei Monate vor der Folgetermin bei der Ticketinhaberin die folgenden oder vergleichbare persönliche Umstände eintreten, die ihr den Besuch der Folgeveranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar machen werden:

•    Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht,
•    Operation, Kur- oder Klinikaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme zur Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit,
•    Verpflichtung zur Pflege naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel), die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht.

Die Ticketinhaberin hat in allen Fällen die Unzumutbarkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Folgeveranstaltung geltend zu machen, um FKP Scorpio einen anderweitigen Verkauf des Tickets zu ermöglichen. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, sind, soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, z.B. durch Kopien von Reiseunterlagen. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von FKP Scorpio liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von FKP Scorpio zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis ein-getreten ist bzw. bevorsteht, trifft FKP Scorpio unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.

Wird das Festival aufgrund der Covid-19-Pandemie oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von FKP Scorpio zu vertreten ist, wird FKP Scorpio das Festival, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

12.    Rechtsbeziehung

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

Verbraucherinnen, d.h. alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können werden auf Folgendes hingewiesen:

•    Die Europäische Kommission stellt seit dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse von FKP Scorpio lautet: info@fkpscorpio.com
•    Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist FKP Scorpio darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

Stand: 15. November 2022

 

Bedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für die Vermietung von Zeltunterkünften

1.    Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Bedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auf der Internetseite des Festivals (Southside Festival) abrufbar) der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („FKP Scorpio“) für die Vermietung von Zeltunterkünften durch FKP Scorpio zum Zwecke der Übernachtung im Resort-/ Komfortcampingbereich der Campingflächen. Möchte eine minderjährige Person eine Zeltunterkunft anmieten, ist die schriftliche Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

FKP Scorpio wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vermieterin, die jeweilige Kundschaft als Mieterin bezeichnet. Im Folgenden wird zur Bezeichnung von Vermieterin, Mieterin und anderen Personen aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich auf Personen allen Geschlechts.

2.    Angebot und Vertragsschluss

Zeltunterkünfte sind verfügbar, solange der Vorrat reicht. Für mögliche Falschangaben auf der Webseite wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. Mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erteilte Informationen zu dem Angebot auf der Webseite stellen lediglich unverbindliche Auskünfte dar. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages über die Miete einer Zeltunterkunft ist nur das Zeltunterkunftsticket, welches – als Annahme des von der Mieterin abgegeben Angebot zum Abschluss eines Vertrages – per Post oder E-Mail zugesandt wird.

3.    Ticket (Bestätigung des Mietvertrages über die Zeltunterkunft)

Das per Post oder E-Mail zugesandte Zeltunterkunftsticket stellt die Einlassberechtigung zum Resort-/ Komfortcampingbereich der Campingflächen dar und berechtigt zur zeitweisen Nutzung der jeweils gebuchten Zeltunterkunft.

Das Zeltunterkunftsticket allein berechtigt nicht zum Betreten des Festivalgeländes, jeder Gast muss einen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenpflichtig erworbenen Festivalpass vorweisen.

Das Zeltunterkunftsticket ist nicht übertragbar (insb. keine Untervermietung oder anderweitige Nutzungsüberlassung an Dritte).

4.    Kaution

Für die Nutzung der Zeltunterkunft wird eine Kaution in Höhe von € 150,- pro Zeltunterkunft erhoben, die vor dem Check-In gezahlt sein muss. FKP Scorpio wird die Mieterin nach Vertragsschluss per E-Mail zur Zahlung der Kaution über den Warenkorb im Onlineshop auffordern. Ist die Kaution nicht vor dem Check- bezahlt, besteht kein Anspruch auf Übergabe der gebuchten Zeltunterkunft.

Ansprüche für Mängel, die bei der Rückgabe der Zeltunterkunft festgestellt werden, werden mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Im Übrigen wird die Kaution so schnell wie möglich nach Beendigung des Festivals auf die von der Mieterin zur Zahlung der Kaution genutzten Zahlungsart zurückerstattet.

5.    Check-In

Beim erstmaligen Betreten des Resort-/ Komfortcampingbereichs werden das Ticket für das Festival (Festivalpass) und das Zeltunterkunftsticket an der Rezeption entwertet und der Mieterin sowie ihren mitreisenden Personen werden Festivalbändchen angelegt. Außerdem wird die gebuchte Zeltunterkunft zugewiesen.

Wir weisen daraufhin, dass Gäste, die eine Zeltunterkunft nutzen, der gesetzlichen Meldepflicht nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz unterliegen. Besondere Meldescheine liegen in den Zeltunterkünften aus und müssen unverzüglich nach Check-In ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben an der Rezeption abzugeben.

6.    Nutzung der Zeltunterkunft und des Inventars / Nutzungsdauer

Die Zeltunterkunft wird für maximal vier Übernachtungen ab Beginn des Festivals mietweise überlassen. Am Anreisetag kann die mietende Person die Zeltunterkunft frühestens zur offiziellen Öffnung der Campingflächen beziehen, die auf der Internetseite des Festivals (Southside Festival) und in der Festival-App bekanntgegeben wird. Am Abreisetag ist die Zeltunterkunft bis spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

Die Zeltunterkunft wird mit Inventar vermietet, welches zu jeder Zeit pfleglich zu behandeln ist. In allen Zeltunterkünften gilt Rauchverbot. Jede Veränderung an der Zeltunterkunft ist untersagt; ebenso ist es untersagt, den Standort der Zeltunterkunft eigenmächtig zu verändern. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands notwendige Kosten gehen zu Lasten der Mieterin. 

Der Zustand der Zeltunterkunft sowie des Inventars sind von der Mieterin sofort nach dem Check-In zu prüfen. Rügt die Mieterin etwaige Mängel der Zeltunterkunft und/oder des Inventars (inkl. fehlendes Inventar) nicht unverzüglich, spätestens aber 30 Minuten nach dem Check-In, gelten Zustand der Zeltunterkunft und des Inventars (inkl. etwaig fehlendes Inventar) als vertragsgemäß anerkannt.

Während der Mietzeit an der Zeltunterkunft oder dem Inventar entstandene Schäden sind durch die Mieterin zum Selbstkostenpreis zu ersetzen, unabhängig von ihrem Verschulden und auch wenn der Preis die Höhe der Kaution nach vorstehender Ziffer 6 übersteigt. Die Mieterin haftet in gleicher Weise für Schäden, die von mitreisenden Personen verursacht werden. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind witterungstypische Verschmutzungen und Schäden, die weder von der Mieterin noch von anderen Personen zu vertreten sind, wie z.B. durch Gewitter oder Hagel. Erfolgt bei stark verschmutzter Zeltunterkunft vor der Rückgabe keine Reinigung der Zeltunterkunft durch die Mieterin, ist die Vermieterin berechtigt, eine angemessene Reinigungspauschale von der Kaution abzuziehen.

7.    Nutzung des Stromanschlusses

Stromanschlüsse sind aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 1.000 Watt pro Steckdose beschränkt.

Der Strom wird lokal erzeugt und ist somit anfällig für Störungen und Spannungsschwankungen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Nutzung der Stromquelle und für etwaige Defekte an Geräten, die durch Spannungsschwankungen oder Ausfälle verursacht wurden. Die Vermieterin behält sich zudem das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen, aus wichtigem Grund oder aus Sicherheitsgründen (ggf. zeitweise) einzustellen bzw. zu unterbrechen. 

Die Mieterin ist verpflichtet, den Stromanschluss vor Flüssigkeiten jeglicher Art zu schützen und etwaige Probleme mit dem Stromanschluss unverzüglich dem Ordnungsdienst oder an der Rezeption zu melden. 

8.    W-LAN

Die Vermieterin stellt pro Zeltunterkunft eine der Bettenanzahl entsprechende Anzahl von WLAN-Tickets zur Verfügung. Pro WLAN-Ticket kann maximal ein WLAN-fähiges Endgerät auf das Internet zugreifen. Die Vermieterin stellt das WLAN auf der „grünen Wiese“ zur Verfügung und kann nicht zu jeder Zeit ein 100%ig funktionierendes WLAN garantieren. Für eventuelle temporäre Ausfälle des WLAN oder der Internetverbindung übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Die Vermieterin ist berechtigt, den Internetzugang der Mieterin oder mitreisender Personen ganz, teilweise oder zeitweise beschränken oder sperren bzw. ausschalten, sowie nach eigenem Ermessen den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornografische oder kostenpflichtige Seiten). 

Die Vermieterin weist darauf hin, dass der unter Nutzung des Internets hergestellte Datenverkehr unter Umständen unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die Vermieterin, insbesondere nicht darauf, ob sie schädliche Software (Viren, Trojaner, Würmer oder Ähnliches) enthalten. Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass schädliche Software bei der Nutzung des WLAN auf das Endgerät gelangen kann. Die Nutzung des Internets erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko der Mieterin und der mitreisenden Personen. 

Alle zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, Zeichenkombinationen) sind nur zum persönlichen Gebrauch der Mieterin und ihren Mitreisenden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Mieterin ist verpflichtet, ihre Zugangsdaten geheim zu halten. Die Mieterin verpflichtet sich gegenüber der Vermieterin, bei Nutzung des Internets das geltende Recht einzuhalten. Für die über das von der Vermieterin zur Verfügung gestellte WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte sind Mieterin und mitreisende Personen selbst verantwortlich.
Die Mieterin und mitreisende Personen verpflichten sich insbesondere: 

•    das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sittenwidrigen oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
•    keine urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen;
•    die geltenden Jugendschutzvorschriften zu beachten;
•    keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten;
•    das Internet nicht zur Versendung von Massennachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu nutzen.

9.    Hausordnung / Fristlose Kündigung

Wir weisen darauf hin, dass für die Camping- und Wohnmobilflächen inkl. der Resort- / Komfortcampingbereiche eine Hausordnung gilt, die hier abrufbar ist.
Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei vertragswidrigem Gebrauch der Zeltunterkunft wie, insb. aber nicht ausschließlich durch Untervermietung oder durch mutwillige Beschädigungen der Zeltunterkunft oder des Inventars kann der Vertrag von der Vermieterin fristlos gekündigt werden, wenn ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

10.    Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Verlust oder Beschädigung der von der Mieterin und mitreisenden Personen eingebrachten Sachen gemäß der gesetzlichen Regelungen der §§ 701 ff. BGB.

Im Übrigen ist die vertragliche und gesetzliche Haftung der Vermieterin für Schäden gleich welcher Art ausgeschlossen, es sei denn, es geht um

•    Schäden, die die Vermieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
•    leichte oder einfache Fahrlässigkeit der Vermieterin für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
•    leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Vermieterin. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die mietende Person regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Vermieterin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für die Vermieterin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Vermieterin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Sie gelten auch für etwaige Mit-Veranstalterinnen der Vermieterin.

11.    Rücktritt von Zeltunterkunftstickets, die zu einem Festivalpass hinzugebucht wurden

Die Mieterin kann jederzeit vor dem Veranstaltungsbeginn von dem Kauf eines Zeltunterkunftstickets, das zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Vermieterin zu erklären, wobei die Mieterin eindeutig erklären muss, ob sie von dem Erwerb des Festivalpasses und des Zeltunterkunftstickets oder nur von dem Erwerb des Zeltunterkunftstickets zurücktritt. Der Mieterin wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären.

Tritt die Mieterin gemäß dem vorstehenden Absatz sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Zeltunterkunftstickets zurück, verliert die Vermieterin ihren Anspruch auf den Preis für den Festivalpass und das Zeltunterkunftsticket. Tritt die Mieterin nur hinsichtlich Zeltunterkunftstickets zurück, verliert die Vermieterin nur ihren Anspruch auf den Preis für das Zeltunterkunftsticket.

In beiden Fällen kann die Vermieterin statt des jeweiligen Preises eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Vermieterin kann keine Entschädigung verlangen, wenn sie den Rücktritt zu vertreten hat oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Vermieterin unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Vermieterin macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe der angemessenen Entschädigung zu pauschalieren. Die nachfolgenden Entschädigungspauschalen bestimmen sich nach dem Preis für das Zeltunterkunftsticket abzüglich des Werts der von der Vermieterin ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Vermieterin durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen zudem den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn. Die Herleitung der Höhe der Entschädigung ist auf von der Vermieterin auf Verlangen der Mieterin zu begründen.

Es gelten für den Fall, dass die mietende Person sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Zeltunterkunftstickets den Rücktritt erklärt, die folgenden Entschädigungspauschalen:

a.    Zeltunterkunftsticket
Bei Rücktrittserklärung
•    bis zum 30. Kalendertag vor Festivalbeginn: 20%,
•    vom 29. bis 15. Kalendertag vor Festivalbeginn: 60%,
•    vom 14. bis 3. Kalendertag vor Festivalbeginn: 80%,
•    ab dem 2. Kalendertag vor bis zum Tag des Festivalbeginns: 95%.

b.    Festivalpass
Der Preis des miterworbenen Festivalpasses bleibt bei der Berechnung der vorstehenden Entschädigungspauschalen unberücksichtigt. Die Mieterin eine Entschädigung in voller Höhe des Preises für den Festivalpass zu zahlen.

Es gelten für den Fall, dass die Mieterin nur von dem Zeltunterkunftsticket zurücktritt, allein die unter dem obigen Buchstaben a. geregelten Entschädigungspauschalen. Für den Festivalpass ist in diesem Falle keine Entschädigung zu leisten; der Festivalpass hat weiter Gültigkeit.

Der Mieterin bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass die der Vermieterin zustehende angemessene Entschädigung wesentlich geringer ist als die von der Vermieterin geforderte Pauschale.

Die Vermieterin behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweisen kann, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Vermieterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

12.    Rücktritt, wenn nur ein Zeltunterkunftsticket erworben wurde

Ein Rücktritt einer Mieterin, die das Zeltunterkunftsticket ohne einen Festivalpass erworben hat, ist jederzeit vor dem Veranstaltungsbeginn möglich. Es gelten für diesen Fall die Regelungen für einen Rücktritt von einem Zeltunterkunftsticket, welches zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, gemäß der vorstehenden Ziffer 11 entsprechend.

13.    Absage durch die Vermieterin

Die Vermieterin behält sich das Recht auf eine Absage bis 14 Kalendertage vor Beginn des Mietzeitraums vor, wenn nicht ausreichend Buchungen eingegangen sind. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet.

14.    Absage wegen höherer Gewalt // Covid-19

Wird das Festival auf Grund von höherer Gewalt (wie unten definiert) abgesagt oder verschoben, behalten Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die nächstfolgende Ausgabe des Festivals (nachfolgend „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Die Folgeveranstaltung findet in der Regel zur gleichen Zeit im Folgejahr statt. FKP Scorpio wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Absage oder der Verschiebung des Festivals auf der Internetseite des Festivals bekanntgeben; dieser Termin darf maximal 13 Monate nach dem Ende des abgesagten bzw. verschobenen Festivals liegen.

Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises verlangen, wenn ihr der Besuch der Folgeveranstaltung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ticketinhaberin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des genauen Termins für die Folgeveranstaltung für diesen Termin bereits 

•    eine Urlaubsreise oder Tickets für ein Konzert, Festival, eine Sportveranstaltung oder eine vergleichbare Veranstaltung hatte, oder
•    eine nicht verschiebbare Dienstreise verbindlich geplant ist oder die Ticketinhaberin eine andere nicht verschiebbare Verpflichtung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (etwa Bereitschaftsdienst) hat,

oder

•    wenn der Termin der Folgeveranstaltung mit einer Geburtstags-, Hochzeits-, Jubiläumsfeier der Ticketinhaberin selbst oder ihrer nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel) zusammenfällt.

Ferner liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn bis spätestens drei Monate vor der Folgetermin bei der Ticketinhaberin die folgenden oder vergleichbare persönliche Umstände eintreten, die ihr den Besuch der Folgeveranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar machen werden:

•    Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht,
•    Operation, Kur- oder Klinikaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme zur Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit,
•    Verpflichtung zur Pflege naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel), die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht.

Die Ticketinhaberin hat in allen Fällen die Unzumutbarkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Folgeveranstaltung geltend zu machen, um FKP Scorpio einen anderweitigen Verkauf des Tickets zu ermöglichen. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, sind, soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, z.B. durch Kopien von Reiseunterlagen. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von FKP Scorpio liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von FKP Scorpio zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis ein-getreten ist bzw. bevorsteht, trifft FKP Scorpio unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.

Wird das Festival aufgrund der Covid-19-Pandemie oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von FKP Scorpio zu vertreten ist, wird FKP Scorpio das Festival, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

15.    Rechtsbeziehung

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

Verbraucherinnen, d.h. alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können werden auf Folgendes hingewiesen:

•    Die Europäische Kommission stellt seit dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse von FKP Scorpio lautet: info@fkpscorpio.com
•    Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist FKP Scorpio darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

 

Stand: 20. Juni 2023

Bedingungen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH für das Zusatzprodukt „Trailer Park Power Claim“

1.    Geltungsbereich und Vertragspartner


Diese Bedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auf der Internetseite des Festivals (Southside Festival) abrufbar) der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („FKP Scorpio“) für das Zusatzprodukt „Trailer Park Power Claim“ – im Folgenden „Power Claim“ genannt –, das die Vermietung einer ca. 32qm großen, reservierten Stellfläche inkl. eines Stromanschlusses (bis 2.000 Watt) innerhalb der Wohnmobilfläche des Festivals („Trailer Park“) durch FKP Scorpio beinhaltet. Möchte eine minderjährige Person einen Power Claim anmieten, ist die schriftliche Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
FKP Scorpio wird in diesen Bedingungen als Vermieterin, die jeweilige Kundschaft als Mieterin bezeichnet. Zur Bezeichnung von Vermieterin, Mieterin und anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche oder die Pluralform verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich auf Personen allen Geschlechts und die Singularform.

2.    Angebot und Vertragsschluss

Power Claims sind verfügbar, solange der Vorrat reicht. Für mögliche Falschangaben auf der Webseite wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. Mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erteilte Informationen zu dem Angebot auf der Webseite stellen lediglich unverbindliche Auskünfte dar. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages über die Miete eines Power Claims ist nur das Power Claim-Ticket, welches – als Annahme des von der Mieterin abgegeben Angebot zum Abschluss eines Vertrages – per Post oder E-Mail zugesandt wird und ggf. die per Post zugesandte Power Claim-Plakette.

3.    Ticket (Annahme des Mietvertrages über den Power Claim)

Das per Post oder E-Mail zugesandte Power Claim-Ticket und ggf. die per Post zugesandte Power Claim-Plakette berechtigen zur Nutzung eines Stellplatzes innerhalb des Trailer Parks mit einem Stromanschluss (bis 2.000 Watt). An der Zufahrt zum Trailer Park ist das Power Claim-Ticket (bzw. die Power Claim-Plakette) vorzuweisen. Das von FKP Scorpio eingesetzte Parkpersonal oder der Ordnungsdienst weist der Ticketinhaberin die Stellfläche laut Nummer auf dem Power Claim-Ticket (bzw. der Power Claim-Plakette) zu, es sei denn, das von der Ticketinhaberin geführte Fahrzeug darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier abrufbar) und der aktuell gültigen Liste an zulässigen Fahrzeugen (hier abrufbar) nicht im Trailer Park abgestellt werden.
Das Power Claim-Ticket bzw. die Power Claim-Plakette allein berechtigt nicht zum Betreten des Festivalgeländes, jeder Gast muss einen kostenpflichtig erworbenen Festivalpass vorweisen.
Das Power Claim-Ticket bzw. die Power Claim-Plakette ist nicht übertragbar (insb. keine Untervermietung oder anderweitige Nutzungsüberlassung an Dritte) und der zugewiesene Power Claim nach der Annahme des Mietvertrages durch FKP Scorpio nicht veränderbar. 

4.    Nutzungsdauer

Der Power Claim wird für maximal vier Übernachtungen ab Beginn des Festivals mietweise überlassen. Die Mieterin kann die Fläche frühestens zur offiziellen Öffnung der Campingflächen beziehen, die auf der Internetseite des Festivals (hier) und in der Festival-App bekanntgegeben wird. 
Am Abreisetag ist die Fläche bis spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

5.    Nutzung des Stromanschlusses

Die Vermieterin stellt einen Stromanschluss zur Verfügung. Ein Kabel für den Stromanschluss (16 Ampere, 2,5 mm² Kabelquerschnitt, mind. 50 m Länge) muss die Mieterin selbst mitbringen. Stromanschlüsse sind aus Sicherheitsgründen auf eine maximale Leistung von 2.000 Watt pro Anschluss beschränkt.
Der Strom wird lokal erzeugt und ist somit anfällig für Störungen und Spannungsschwankungen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Nutzung des Stromanschlusses und für etwaige Defekte an Geräten, die durch Spannungsschwankungen oder Ausfälle verursacht wurden. Die Vermieterin behält sich zudem das Recht vor, die Stromversorgung bei extremen Wetterlagen, aus wichtigem Grund oder aus Sicherheitsgründen (ggf. zeitweise) einzustellen bzw. zu unterbrechen. 
Die Mieterin bestätigt mit dem Erwerb des Power Claim-Tickets über ausreichend Kenntnisse zu verfügen, den Stromanschluss sicher und verantwortungsvoll zu nutzen. Sie ist verpflichtet, den Stromanschluss vor Flüssigkeiten jeglicher Art zu schützen und etwaige Probleme mit dem Stromanschluss unverzüglich dem Ordnungsdienst zu melden. 
Der Stromanschluss darf nur zur Stromversorgung von Fahrzeugen genutzt werden. Das Anschließen von Mehrfachsteckdosen ist nicht gestattet.

6.    Hausordnung / Fristlose Kündigung

Wir weisen darauf hin, dass für die Camping- und Wohnmobilflächen eine Hausordnung gilt, die hier abrufbar ist.
Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei vertragswidrigem Gebrauch des Power Claim wie, insb. aber nicht ausschließlich durch Untervermietung oder Nutzung des Stromanschlusses zu anderen Zwecken als der Stromversorgung des Fahrzeugs kann der Vertrag von der Vermieterin fristlos gekündigt werden, wenn ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

7.    Haftung der Vermieterin

Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Vermieterin für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um
•    Schäden, die die Vermieterin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
•    leichte oder einfache Fahrlässigkeit der Vermieterin für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
•    leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Vermieterin. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die mietende Person regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Vermieterin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für die Vermieterin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Vermieterin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Sie gelten auch für etwaige Mit-Veranstalterinnen der Vermieterin.

8.    Rücktritt von Power Claim-Tickets, die zu einem Festivalpass hinzugebucht wurden

Die Mieterin kann jederzeit vor dem Beginn des Festivals von dem Erwerb eines Power Claims, der zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Vermieterin zu erklären, wobei die Mieterin eindeutig erklären muss, ob sie von dem Erwerb des Festivalpasses und des Power Claims oder nur von dem Erwerb des Power Claims zurücktritt. Der Mieterin wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu erklären.
Tritt die Mieterin gemäß dem vorstehenden Absatz sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Power Claims zurück, verliert die Vermieterin ihren Anspruch auf den Preis für den Festivalpass und den Power Claim. Tritt die Mieterin nur hinsichtlich des Power Claims zurück, verliert die Vermieterin nur ihren Anspruch auf den Preis für den Power Claim.
In beiden Fällen kann die Vermieterin statt des jeweiligen Preises eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Vermieterin kann keine Entschädigung verlangen, wenn sie den Rücktritt zu vertreten hat oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung oder die Beförderung von Personen an den Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Vermieterin unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Die Vermieterin macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe der angemessenen Entschädigung zu pauschalieren. Die nachfolgenden Entschädigungspauschalen bestimmen sich nach dem Preis für den Power Claim abzüglich des Werts der von der Vermieterin ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Vermieterin durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen zudem den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn des Festivals. Die Herleitung der Höhe der Entschädigung ist auf von der Vermieterin auf Verlangen der Mieterin zu begründen.
Es gelten für den Fall, dass die Mieterin sowohl hinsichtlich des Festivalpasses als auch hinsichtlich des hinzugebuchten Power Claims den Rücktritt erklärt, die folgenden Entschädigungspauschalen:

a.    Power Claim
Bei Rücktrittserklärung
•    bis zum 30. Kalendertag vor Festivalbeginn: 20%,
•    vom 29. bis 15. Kalendertag vor Festivalbeginn: 60%,
•    vom 14. bis 3. Kalendertag vor Festivalbeginn: 80%,
•    ab dem 2. Kalendertag vor Festivalbeginn: 95%.

b.    Festivalpass
Der Preis des miterworbenen Festivalpasses bleibt bei der Berechnung der vorstehenden Entschädigungspauschalen unberücksichtigt. Die Mieterin hat eine Entschädigung in voller Höhe des Preises für den Festivalpass zu zahlen.
Es gelten für den Fall, dass die Mieterin nur vom Power Claim zurücktritt, allein die unter dem obigen Buchstaben a. geregelten Entschädigungspauschalen. Für den Festivalpass ist in diesem Falle keine Entschädigung zu leisten; der Festivalpass hat weiter Gültigkeit.
Der Mieterin bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass die der Vermieterin zustehende angemessene Entschädigung wesentlich geringer ist als die von der Vermieterin geforderte Pauschale.
Die Vermieterin behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweisen kann, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Vermieterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

9.    Rücktritt, wenn nur ein Power Claim erworben wurde

Ein Rücktritt einer Mieterin, die den Power Claim ohne einen Festivalpass erworben hat, ist jederzeit vor dem Veranstaltungsbeginn möglich. Es gelten für diesen Fall die Regelungen für einen Rücktritt von einem Power Claim, welches zu einem Festivalpass hinzugebucht wurde, gemäß der vorstehenden Ziffer 8 entsprechend.

10.    Absage durch die Vermieterin

Die Vermieterin behält sich das Recht auf eine Absage bis 14 Kalendertage vor Beginn des Festivals (= des Mietzeitraums) vor, wenn nicht ausreichend Buchungen eingegangen sind. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet.

11.    Absage wegen höherer Gewalt // Covid-19

Wird das Festival auf Grund von höherer Gewalt (wie unten definiert) abgesagt oder verschoben, behalten Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit; die Ticketinhaberin ist berechtigt, mit dem Ticket die nächstfolgende Ausgabe des Festivals (nachfolgend „Folgeveranstaltung“) zu besuchen. Die Folgeveranstaltung findet in der Regel zur gleichen Zeit im Folgejahr statt. FKP Scorpio wird den genauen Termin für die Folgeveranstaltung umgehend, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Absage oder der Verschiebung des Festivals auf der Internetseite des Festivals bekanntgeben; dieser Termin darf maximal 13 Monate nach dem Ende des abgesagten bzw. verschobenen Festivals liegen.
Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises verlangen, wenn ihr der Besuch der Folgeveranstaltung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ticketinhaberin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des genauen Termins für die Folgeveranstaltung für diesen Termin bereits 
•    eine Urlaubsreise oder Tickets für ein Konzert, Festival, eine Sportveranstaltung oder eine vergleichbare Veranstaltung hatte, oder
•    eine nicht verschiebbare Dienstreise verbindlich geplant ist oder die Ticketinhaberin eine andere nicht verschiebbare Verpflichtung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (etwa Bereitschaftsdienst) hat,
oder
•    wenn der Termin der Folgeveranstaltung mit einer Geburtstags-, Hochzeits-, Jubiläumsfeier der Ticketinhaberin selbst oder ihrer nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel) zusammenfällt.
Ferner liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn bis spätestens drei Monate vor der Folgetermin bei der Ticketinhaberin die folgenden oder vergleichbare persönliche Umstände eintreten, die ihr den Besuch der Folgeveranstaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar machen werden:
•    Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht,
•    Operation, Kur- oder Klinikaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme zur Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit,
•    Verpflichtung zur Pflege naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel), die den Besuch der Folgeveranstaltung ausschließt oder unzumutbar macht.
Die Ticketinhaberin hat in allen Fällen die Unzumutbarkeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Folgeveranstaltung geltend zu machen, um FKP Scorpio einen anderweitigen Verkauf des Tickets zu ermöglichen. Die Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen, sind, soweit möglich und zumutbar, glaubhaft zu machen, z.B. durch Kopien von Reiseunterlagen. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von FKP Scorpio liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von FKP Scorpio zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis ein-getreten ist bzw. bevorsteht, trifft FKP Scorpio unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.
Wird das Festival aufgrund der Covid-19-Pandemie oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von FKP Scorpio zu vertreten ist, wird FKP Scorpio das Festival, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Power Claim-Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze.

12.    Rechtsbeziehung

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.
Verbraucherinnen, d.h. alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können werden auf Folgendes hingewiesen:
•    Die Europäische Kommission stellt seit dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse von FKP Scorpio lautet: info@fkpscorpio.com
•    Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist FKP Scorpio darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

Stand: 20. Juni 2023